Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 21. Juli 2026 wurden die Förderbedingungen für den Heizungstausch und energetische Sanierungsmaßnahmen neu strukturiert. Die Wärmepumpe bleibt weiterhin attraktiv und die mit Abstand meistgeförderte Technologie. Allein 2026 wurden bis Ende Juni bereits mehr als 184.000 Förderzusagen für Wärmepumpen erteilt[1].
Das Wichtigste auf einen Blick
- Grundförderung: 30 % der förderfähigen Investitionskosten
- Förderhöchstsatz: 70 %, für besonders einkommensschwache selbstnutzende Haushalte beträgt der Förderhöchstsatz bis zu 80 %
- Förderung sinkt schrittweise: sowohl die maximal förderfähigen Investitionskosten als auch der Klimageschwindigkeitsbonus werden halbjährlich reduziert – frühzeitiges Handeln lohnt sich also
- Smart-Meter-Pflicht: Für geförderte Wärmepumpen muss der Einbau eines Smart Meters aktiv beauftragt werden, sofern noch keiner vorhanden ist
Stand: 01.10.2026
Fördersätze & Boni
| Förderbaustein | ab 21.07.2026 |
| Max. Investitionskosten (1. Wohneinheit) | 28.000 €, ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € sinkend |
| Grundförderung | 30 %, (ab Einführung Wertschöpfungsbonus*: 15 % + 15 % für „Made in EU"-Produkte) |
| Förderhöchstsatz | 70 %, bis 80 % für besonders einkommensschwache Haushalte |
| Effizienzbonus | entfällt vollständig |
| Einkommensabhängiger Bonus für selbst genutzte Wohneinheiten | bis 30.000 €: 40 % / bis 40.000 €: 30 % / bis 50.000 €: 10 % (bei minderjährigen Kindern im Haushalt einmalige Anhebung der Einkommensgrenze um 10.000 €) |
| Klimageschwindigkeitsbonus für selbst genutzte Wohneinheiten | 16 %, |
| „Natürliche Kältemittel“** | Pflicht ab 01.01.2028 |
* Der geplante Wertschöpfungsbonus wird voraussichtlich zu Mitte 2027 eingeführt. Die genauen Kriterien werden voraussichtlich bis Ende Januar 2027 vom Wirtschaftsministerium festgelegt.
** Als natürliche Kältemittel gelten nach der Förderrichtlinie namentlich: Propan (R-290), Isobutan (R-600a), Propen (R-1270), Ammoniak (R-717), Wasser (R-718) und Kohlendioxid (R-744). Für die meisten Wohngebäude-Anwendungen ist Propan (R-290) das relevante Kältemittel.[2]
Sonderfall: Austausch Wärmepumpe durch Wärmepumpe
- Austausch bis Q1/2027: Bestehende Wärmepumpen mit einem Baujahr nach dem 01.01.2008 können noch bis zum 1. Quartal 2027 gefördert ausgetauscht werden.
- Danach ist der geförderte Austausch nur noch bei Wärmepumpen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2008 möglich. In diesem Fall beträgt die Förderung pauschal 25 % der Gesamtkosten.
Fördergleichheit R-290 und R-32
Wärmepumpen mit dem Kältemittel R-32 sind bis zum 31.12.2027 genauso förderfähig wie Anlagen mit dem Kältemittel R-290. Maßgeblich ist das Erstellungsdatum der BzA (Bestätigung zum Antrag). Die Installation muss innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung der BzA erfolgen.
Smart-Meter-Pflicht
Für geförderte Wärmepumpen muss der Einbau eines Smart Meters aktiv beauftragt werden, sofern noch kein Smart Meter vorhanden ist.
Gut zu wissen:
- Die Kosten für den Smart Meter können mitgefördert werden.
- Für die spätere Abwicklung mit der KfW sollte der Nachweis über die Beauftragung des Smart Meters aufbewahrt werden.
Was wird gefördert?
- Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Luft-Luft-Wärmepumpe
- Hybridheizung
Ja. Luft-Wasser-Wärmepumpen sind im Rahmen der KfW-Heizungsförderung 458 grundsätzlich förderfähig, sofern die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Auf dieser Grundlage gelten die oben dargestellten Fördersätze.
Auch Luft-Luft-Wärmepumpen können grundsätzlich über das KfW-Programm 458 förderfähig sein, sofern die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe mindestens 50 % der Heizlast des zu versorgenden Bereichs abdeckt. Ob die konkreten technischen Voraussetzungen erfüllt sind, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ja. Auch bei einer Hybridheizung kann der Wärmepumpenteil im Rahmen der KfW-Heizungsförderung 458 grundsätzlich förderfähig sein, sofern die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und was es für die Heizungswahl bedeutet
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), welches das viel diskutierte Gebäudeenergiegesetzes (GEG) abgelöst hat, wurde am 28. Juli 2026 veröffentlicht und trat am 29. Juli 2026 in Kraft.
- „Bio-Treppe“: Ab dem 1. Januar 2029 müssen neu installierte Gas- und Ölheizungen einen wachsenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe nutzen. Der vorgeschriebene Anteil startet bei 10 % und steigt anschließend schrittweise. Das kann zu Unsicherheiten bei Preis und Verfügbarkeit dieser Brennstoffe führen.
- 50/50-Kostenteilung: Ab dem 1. Januar 2028 müssen Vermieter und Mieter die Kosten für das Gasnetz sowie die CO₂-Kosten für den nicht erneuerbaren Anteil jeweils zur Hälfte tragen. Ab dem 1. Januar 2029 gilt diese Regelung auch für erneuerbare Gas- und Ölanteile von bis zu 30 %. Dadurch wird der Einbau und Betrieb fossiler Heizungen für Vermieter zunehmend unattraktiver.
Unsere förderfähigen Produkte
Erfahren Sie, welche Produktkombinationen förderfähig sind und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Wärmepumpen mit Baujahr vor dem 01.01.2008 können weiterhin gefördert ausgetauscht werden. Die Förderung beträgt in diesem Fall pauschal 25 % der Gesamtkosten. Wärmepumpen mit Baujahr nach dem 01.01.2008 können noch bis Q1/2027 zu den regulären Förderbedingungen ausgetauscht werden.
Ja, bis zum 31.12.2027 besteht Fördergleichheit zwischen R-290- und R-32-Kältemitteln. Danach entfällt die Förderung für R-32 Wärmepumpen.
Maßgeblich ist das Erstellungsdatum der BzA (Bestätigung zum Antrag). Die Installation muss innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung der BzA erfolgen.
Ja, sofern noch kein Smart Meter vorhanden ist. Der Einbau muss aktiv beauftragt werden („Einbau auf Kundenwunsch“). Die Kosten für den Smart Meter können mitgefördert werden. Den Nachweis über die Beauftragung sollten Sie für die spätere KfW-Abwicklung aufbewahren.
Ab dem 01.01.2029 müssen Gas- und Ölheizungen, die ab dem 29.07.2026 neu installiert wurden, einen steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe nutzen. Der vorgeschriebene Anteil beginnt bei 10 % und steigt anschließend schrittweise. Dadurch können Unsicherheiten bei Preis und Verfügbarkeit entstehen. Für Vermieter wird der Betrieb fossiler Heizungen durch die ab 2028 bzw. 2029 geltende 50/50-Kostenteilung zusätzlich unattraktiver.
Grundsätzlich ja. Auch Luft-Luft-Wärmepumpen können über das KfW-Programm 458 gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss die Wärmepumpe mindestens 50 % der Heizlast des zu versorgenden Bereichs abdecken. Je nach technischer Ausführung können weitere Anforderungen.
Ein Smart Meter ist ein intelligenter Stromzähler, der den Stromverbrauch digital erfasst und die Verbrauchsdaten sicher übermitteln kann. So lässt sich der Stromverbrauch genauer überwachen und besser steuern.
Bei einer Wärmepumpe kann ein Smart Meter dabei helfen, den Stromverbrauch und die Nutzung der Anlage besser an das Stromnetz anzupassen.
[1] Quelle: BWP-Fördermonitor, Stand 21.08.2026
[2] Quelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1. https://bundesanzeiger.de/pub/publication/jLXvW09kHTQoDINAdoC/jLXvW09kHTQoDINAdoC/BAnz%20AT%2027.08.2026%20B1.pdf?0=&inline=
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