Zum Hauptinhalt wechseln

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

DAIKIN Airconditioning Germany GmbH – Stand 01.04.2023

1.      Allgemeines, Anwendungsbereich

1.1.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge der DAIKIN Airconditioning Germany GmbH (nachfolgend „DAIKIN“) mit ihren Kunden/Bestellern (nachfolgend „Besteller“) über den Kauf und/oder die Lieferung von Waren. Diese AGB gelten unabhängig davon, ob DAIKIN die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.2.     Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DAIKIN hat diesen bzw. ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn DAIKIN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers eine Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.3.     Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.4.     Diese AGB gelten als Rahmenvertrag auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass DAIKIN in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müsste.

1.5.     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller(einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzen) gehen diesen AGB in jedem Fall vor.

2.       Angebot, Vertragsschluss, Kauf auf Abruf

2.1.     DAIKINs Angebote, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, technischen Daten, Gewichts- und Maßangaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von DAIKIN als verbindlich bestätigt sind.

2.2.     Die Bestellung der Ware durch den Besteller stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. DAIKIN kann das Angebot des Bestellers innerhalb von 14 Tagen annehmen, sofern sich aus der Bestellung keine andere Frist zur Annahme ergibt. Die Annahme kann entweder schriftlich bzw. in elektronischer Form (z. B. E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

2.3.     Haben DAIKIN und der Besteller einen Vertrag geschlossen, der den Besteller zu termingerechten oder regelmäßigen Abrufen in einem gewissen Zeitraum verpflichtet und nimmt der Besteller trotz der ihm danach obliegenden Pflicht die Abrufe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vor, ist DAIKIN berechtigt seine gesetzlichen Rechte (z. B. ggf. Rücktritt bezüglich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages und/oder Schadenersatz) geltend zu machen.

3.       Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.     Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise von DAIKIN. Alle Preise gelten einschließlich Verpackung.

3.2.     Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Lieferzeitpunkt mehr als vier Monate, ist DAIKIN berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zu berechnen. Liegt dieser Listenpreis mehr als 5 % über dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis, kann der Besteller vom betroffenen Kaufvertrag durch entsprechende – unverzügliche – Erklärung gegenüber DAIKIN zurücktreten.

3.3.     Soweit mit dem Besteller nicht im Einzelfall Vorkasse vereinbart ist, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme der Ware und Rechnungsstellung. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung (außer im Falle vereinbarter Vorkasse) ist ein Skontoabzug von 2 % zulässig.

3.4.     Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist von 30 Tagen kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Währen des Verzuges ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Im Falle des Verzuges des Bestellers hat DAIKIN zudem Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Pauschale in Höhe von EUR 40,00 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

3.5.     Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte nur insoweit zu, als die diesen Rechten zugrunde liegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unberührt hiervon bleiben im Falle von Mängeln der Ware die Gegenrechte des Bestellers gemäß Ziffer 7.9.

3.6.     Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers), dass der Anspruch von DAIKIN auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist DAIKIN berechtigt, die sofortige Zahlung aller offen stehenden (auch noch nicht fälligen) Rechnungen in Bezug auf bereits erfolgte Lieferungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen sowie nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – ggf. nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) ist DAIKIN berechtigt, den Rücktritt sofort zu erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung und das Recht von DAIKIN zum Rücktritt durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden.

4.       Lieferzeit, Lieferverzug, Teillieferung

4.1.     Lieferfristen und -termine werden individuell vereinbart bzw. werden von DAIKIN im Rahmen der Annahme der Bestellung angegeben. Die von DAIKIN im Rahmen der Bestellannahme angegebenen
Liefertermine und -fristen können als verbindlich oder als unverbindlich bezeichnet sein. Ist eine Frist bzw. ein Termin als unverbindlich gekennzeichnet, gilt diese unverbindlich in Aussicht gestellte Frist bzw. dieser unverbindlich in Aussicht gestellte Termin nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss (in der Regel das Datum der Auftragsbestätigung durch DAIKIN), frühestens aber in dem Zeitpunkt, in dem DAIKIN alle für die Fertigung und Lieferung erforderlichen Angaben vorliegen. Dies gilt insbesondere für technische Unterlagen und Empfängerdaten.

4.2.     Sofern DAIKIN einen vereinbarten bzw. verbindlich angegebenen Liefertermin bzw. eine vereinbarte bzw. verbindlich angegebene Lieferfrist aus Gründen, die DAIKIN nicht zu vertreten hat (z. B. im Falle außerhalb des Einflussbereiches von DAIKIN liegender, unvorhergesehener Hindernisse wie Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Krieg, Betriebs- und Transportstörungen) nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DAIKIN den Besteller hierüber unverzüglich informieren und ihm zugleich die voraussichtliche neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen.

Sollte die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist bzw. zu dem neuen Liefertermin nicht verfügbar sein, ist DAIKIN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine bereits vom Besteller erbrachte Gegenleistung wird von DAIKIN unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von DAIKIN, wenn weder DAIKIN noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn DAIKIN im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 4.2. unberührt.

4.3.    Der Eintritt des Lieferverzuges von DAIKIN bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Im Falle, dass dem Besteller wegen Verzuges infolge Verschuldens von DAIKIN ein Schaden entsteht, ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche wegen des Verzuges nach Wahl von DAIKIN berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die pauschale Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. DAIKIN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein oder nur ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist. Die vorgenannte Begrenzung auf die pauschale Verzugsentschädigung gilt dann nicht, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DAIKIN (oder einer Person, deren Verschulden DAIKIN nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat) beruht.

4.4.     Die gesetzlichen Rechte von DAIKIN, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

4.5.    Erfolgen Bestellungen durch den Besteller in Bezug auf Material, welches in besonderen Maßeinheiten (z. B. m²/lfd. m) verkauft wird und ist DAIKIN aufgrund von Verpackungseinheiten nur in der Lage, die Lieferung auszuführen durch Versendung einer geringfügigen Mehrmenge des bestellten Materials, so ist der Besteller verpflichtet, auch diese geringfügige Mehrmenge aufgrund der Verpackungseinheiten abzunehmen und zu bezahlen. Als geringfügige mengenmäßige Mehrlieferung in diesem Sinne sind bis zu

20 % anzunehmen. Sollte die Lieferung nur mit Überschreitung der vorgenannten 20 %-igen mengenmäßigen Mehrlieferung möglich sein, wird DAIKIN den Besteller hierüber vor Vertragsschluss informieren.

4.6.     DAIKIN ist zur Teillieferung berechtigt, wenn diese für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware/n sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, DAIKIN erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.       Lieferbedingungen, Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Rücknahme von Ware auf Kulanzbasis

5.1.     Die Lieferbedingungen, einschließlich des Lieferortes, werden individuell zwischen DAIKIN und dem Besteller vereinbart. Ist die Lieferung der Ware an den Besteller nach Maßgabe der Regelung DAP (Incoterms 2010) vereinbart, trägt DAIKIN u.a. die Kosten der Versendung der Ware, sofern der Besteller nicht logistische Zusatzleistungen (z. B. Expresslieferung, Anlieferung zu einer bestimmten Uhrzeit, etc.) wünscht, deren Kosten zu seinen Lasten gehen; Voraussetzung dabei ist, dass DAIKIN bereit ist, diese Zusatzleistungen zu erbringen. Die Gefahr geht in diesem Fall auf den Besteller über, wenn die Ware an dem vom Besteller benannten Ort entladebereit zur Verfügung gestellt wird. Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Eintritt der Entladebereitschaft am benannten Ort anzunehmen. Ist die Lieferung der Ware an den Besteller nach Maßgabe der Regelung EXW (Incoterms 2010) vereinbart, wird DAIKIN dem Besteller die Ware am vereinbarten Lieferort zur Verfügung und über die Bereitstellung benachrichtigen. In diesem Fall geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Kunden über. DAIKIN trifft in diesem Fall insbesondere keine Verpflichtung, die Ware auf das abholende Beförderungsmittel zu verladen.

5.2.     Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Für eine vereinbarte Abnahme gelten auch im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften für den Werkvertrag entsprechend.

5.3.     Gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von DAIKIN aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist DAIKIN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. DAIKIN ist ferner berechtigt, vom Besteller Ersatz des durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwandes (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

5.4.     Annahmeverzug des Bestellers steht der Übergabe bzw. Abnahme (und dem daraus erfolgenden Gefahrübergang) der Ware gleich.

5.5.     DAIKIN ist nicht verpflichtet, mangelfreie Ware nach Lieferung zurückzunehmen und den schon gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten. Eine Rücknahme kommt nur bei Ware bzw. Geräten in Betracht, die bei DAIKIN gekauft wurden und deren Lieferung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Näheres ist dem „Leitfaden Warenrücknahmen“ zu entnehmen, den DAIKIN auf Anforderung zur Verfügung stellt. In jedem Fall setzt die Rücknahme voraus, dass der Besteller den Warenrücknahmeantrag von DAIKIN ausgefüllt an DAIKIN übermittelt. Wird mangelfreie Ware auf Anfrage des Bestellers vollständig oder teilweise zurückgenommen, so beruht dies auf einer reinen Kulanzentscheidung von DAIKIN und begründet auch in laufenden Geschäftsbeziehungen und/oder bei mehrfacher Rücknahme keinen Anspruch des Bestellers auf künftige Rücknahmen und Kaufpreiserstattungen. Von den vorgenannten Regelungen dieser Ziffer 5.5 bleiben etwaige gesetzliche Rücknahmepflichten von DAIKIN und Rückgaberechte des Bestellers, insbesondere z. B. in Fällen der Anfechtung, unberührt, sofern und soweit diese Rechte des Bestellers im Einzelfall nicht durch eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen sind.

6.       Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht

6.1.     Die von DAIKIN gelieferten Waren (nachfolgend „Vorbehaltsware“) stehen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von DAIKIN aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unter Eigentumsvorbehalt. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und alle von DAIKIN bzw. dem Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich von DAIKIN oder einer von DAIKIN bzw. vom Hersteller anerkannten Werkstatt durchführen zu lassen. Er muss die Vorbehaltsware zudem auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasserund Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Für den Fall des Verlustes, der Beschädigung oder der Zerstörung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt etwaige gegen Dritte entstehende Ersatzansprüche (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung) an DAIKIN ab.

6.2.     Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Verlängerung des Eigentumsvorbehalts weiterzuveräußern. Er tritt bereits mit der Bestellung alle seine künftigen Ansprüche aus dieser Weiterveräußerung der betroffenen Ware ab, ohne Unterschied, ob die Weiterveräußerung vor oder nach Bearbeitung erfolgt oder die Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden wird. Die Abtretung erstreckt sich bei Vorbehaltsware, die mit fremden Gegenständen verbunden wurde, auf den Betrag, der DAIKIN als Kaufpreis aus dem Geschäft gegen den Besteller zusteht. Im Falle von Be- und Verarbeitung bzw. Vermischung, Verbindung oder Umbildung ist DAIKIN Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne jedoch gegenüber dem Abnehmer des Bestellers Verpflichtungen einzugehen. Bei Be- und Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht DAIKIN gehörenden Produkten oder Gegenständen, steht DAIKIN der dabei entstehende Miteigentumsanteil an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Produkten bzw. Gegenständen zu; diese besitzt der Besteller insoweit als Verwahrer für DAIKIN. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an den neuen Erzeugnissen, räumt er DAIKIN anteilsmäßig das Miteigentum ein. Für das durch Verarbeitung entstehende Erzeugnis gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.3.     Der Besteller bleibt berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DAIKIN vertragsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt. DAIKINs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DAIKIN unterlässt jedoch den eigenen Forderungseinzug solange und soweit der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber DAIKIN erfüllt.

6.4.     Liegt ein vertragswidriges Verhalten des Bestellers vor (z. B. insbesondere im Falle von Zahlungsverzug des Bestellers), ist DAIKIN, nachdem DAIKIN dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat – sofern eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist –, zum einen zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet sowie zum anderen nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Das Herausgabeverlangen bezüglich der Vorbehaltsware bedeutet nicht zugleich eine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von DAIKIN erklärt. Der Besteller hat DAIKIN alle im Zusammenhang mit der Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten zu ersetzen.

6.5.     Übersteigt der Wert der DAIKIN zur Sicherung dienenden Gegenstände die gegen den Besteller bestehende Gesamtforderung um mehr als 20 %, so gibt DAIKIN auf Verlangen des Bestellers überlassene Sicherheiten insoweit frei, als 120 % des realisierbaren Wertes der Gesamtforderung überschritten werden.

6.6.     Der Besteller hat DAIKIN von Pfändungen oder anderen Zugriffen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware und/oder der an DAIKIN abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und DAIKIN alle zur etwaigen Abwehr erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen zu überlassen. Sofern der auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte nicht in der Lage ist,

DAIKIN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist der Besteller zur Tragung dieser Kosten verpflichtet.

6.7.     Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen von DAIKIN sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum von DAIKIN, soweit diese nicht zum Lieferumfang gehören. Dritten dürfen diese ohne die Zustimmung von DAIKIN nicht zugänglich gemacht werden.

7.       Mängelhaftung, Gewährleistung

7.1.     Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

7.2.     Die Mängelansprüche des Besteller setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Waren, die zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten sind, hat die Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.

7.3.     Offenbart sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Besteller dies DAIKIN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind DAIKIN offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens binnen 10 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist von 10 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt derBesteller die ordnungsgemäße Untersuchung der Ware und/oder die fristgerechte Rüge eines Mangels, gilt die Ware hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, weswegen der Besteller insoweit Mängelansprüche in dieser Hinsicht nicht geltend machen kann.

7.4.     Für Mängelansprüche des Bestellers wegen Sach- oder Rechtsmängeln in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren- bzw. Produktgruppen gelten Verjährungsfristen (Gewährleistungsdauer) entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

Katalog

 

Produktgruppe

Verjährungsfrist / Gewährleistungs- dauer

Split & VRV

Split

5 Jahre

Sky Air

VRV

Verflüssiger (ERQ)

Türluftschleier

Luftreiniger

2 Jahre

Gewerbekälte

ZEAS, Conveni-Pack

5 Jahre

alle Zanotti Produkte

2 Jahre

alle J & E Hall Produkte (CCU, SCU)

alle Tewis Produkte

alle AHT Produkte

 Kaltwasssersätze & Lüftungsgeräte

Lüftungsgeräte

2 Jahre

Verflüssiger (ERQ), VAM

5 Jahre

Kaltwassersätze

2 Jahre*

Gebläsekonvektoren

2 Jahre

Heiztechnik

Generelle Garantie (alle Produkte)

2 Jahre

Wärmeerzeuger

2 Jahre / 5 Jahre**

Solar (Kollektor)

5 Jahre

Wärmespeicher

3 Jahre

Wärmeverteilung (Fußbodenheizrohr / Fußbodenplatte)

10 Jahre

Tank / Cisterne (variosystem / variocistern)

5 Jahre

Sicherheitstank (variosafe)

15 Jahre

Ersatzteile

Außerhalb Gewährleistungsdauer des Geräts

1 Jahr

* Für Kaltwassersätze mit Produktionsstandort Italien gilt: Die Inbetriebnahme des Kaltwassersatzes durch von DAIKIN autorisiertes Fachpersonal ist Voraussetzung für die Garantie. Die Garantiedauer kann nur bei Bestellung des Kaltwassersatzes optional verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist der Abschluss eines Wartungsvertrages für die gesamte Dauer der Garantie.

** Voraussetzung: Registrierung der Anlage innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme & Durchführung der jährlichen Wartung durch einen Fachbetrieb.



 

7.5. Für andere als die in der Tabelle in Ziffer 7.4. genannten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr.

7.6. Die Verjährungsfristen gelten jeweils ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung jedoch mit der Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung aus § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB.

7.7.  Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Führt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung, so gilt in diesem Fall allerdings nur die kürzere Verjährung. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.8. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist DAIKIN berechtigt, die Art der Nacherfüllung selbst zu wählen. Dies kann als Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) erfolgen. DAIKINs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.9. DAIKIN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.10. Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, ist der Besteller verpflichtet, DAIKIN Gelegenheit zu geben, die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen. DAIKIN ist berechtigt, die zur Nacherfüllung erforderlichen Leistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen.

7.11. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller DAIKIN die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.12. Sofern DAIKIN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war, beinhaltet die von DAIKIN geschuldete Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau.

7.13. Aufwendungen, die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt bzw. erstattet DAIKIN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, vorausgesetzt, es liegt tatsächlich ein Mangel vor. Andernfalls ist DAIKIN berechtigt, vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

7.14. Das Recht von DAIKIN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.15. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch für den Besteller kein Rücktrittsrecht.

7.16. Nacherfüllungsansprüche sind mangels anderweitiger Vereinbarungam vertraglich vereinbarten Lieferort zu erfüllen.

7.17. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 8. Im Übrigen sind diese ausgeschlossen.

8.  Schadenersatz, Haftungsbeschränkungen und Haftungs- ausschlüsse, Ausschluss des Rücktrittsrechts bei gewissen Pflichtverletzungen, Ausschluss des freien Kündigungsrechts

8.1.  Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 8. nichts anderes ergibt, haftet DAIKIN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Unabhängig vom Rechtsgrund haftet DAIKIN im Rahmen der Verschuldenshaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet DAIKIN, soweit DAIKIN eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf ), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unabhängig vom Anspruchsgrund übernimmt DAIKIN keine darüberhinausgehende Haftung in Fällen leichter Fahrlässigkeit, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist.

8.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden DAIKIN nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. Sie gelten nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn DAIKIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

8.5. Etwaige dem Besteller zustehende freie Kündigungsrechte (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.  Freistellung für Schutzrechts- bzw. Urheberrechtsveretzungen

9.1. Falls DAIKIN das Produkt nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder anderen Vorgaben des Bestellers liefert, stellt der Besteller DAIKIN gegen alle daraus resultierenden Ansprüche Dritter wegen behaupteter Verletzung fremder Schutzrechte oder der Verletzung von Urheberrechten frei und wird DAIKIN alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch diese Dritten erstatten, die aus einer Verletzung von fremden Schutzrechten oder Urheberrechten resultieren, sofern DAIKIN kein Verschulden trifft. Darüber hinaus haftet der Besteller DAIKIN gegenüber für sämtliche Schäden, die aus einer solchen Verletzung von Rechten Dritter entstehen. Die Ansprüche nach dieser Ziffer 9.1. bestehen nicht, soweit der Besteller nachweist, dass er die Schutzrechts- bzw. Urheberrechtverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Bereitstellung hätte kennen müssen.

9.2. Weitergehende gesetzliche Rechte von DAIKIN bleiben unberührt.

10.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Diese AGB wie auch das Vertragsverhältnis zwischen DAIKIN und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von DAIKIN.

10.3. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen DAIKIN und dem Besteller ist der Geschäftssitz von DAIKIN, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. DAIKIN ist nach seiner Wahl jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

10.4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen DAIKIN und dem Besteller ist der Geschäftssitz von DAIKIN, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. DAIKIN ist nach seiner Wahl jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.