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DAIKIN Altherma – Monoblock/Hydrosplit; Wärmepumpen Applied

Zeitliche Vorgaben für das Inverkehrbringen von neuen Produkten

Zeitschiene F-Gase Verordnung für wassergeführte Wärmepumpen größer 12 kW

Monoblock > 12 kW bis ≤ 50 kW

Ab 01.01.2027 dürfen nur noch Produkte mit einem Kältemittel mit einem GWP < 150 in Verkehr gebracht werden.
Als eine Lösung bietet DAIKIN hier die Wärmepumpe DAIKIN Altherma 4 bis zu einer Leistungsgröße von 14 kW an, die voraussichtlich Anfang 2025 verfügbar sein wird. Für Produkte mit größerer Leistung wird DAIKIN eine entsprechende Lösung anbieten und rechtzeitig darüber informieren.
(Es können aber weitere Produkte mit Kältemittel GWP >150 verkauft werden, solange diese vor dem 01.01.2027 in Verkehr gebracht wurden.)

Monoblock > 50 kW

Ab 01.01.2030 dürfen nur noch Produkte mit einem Kältemittel mit einem GWP < 150 in Verkehr gebracht werden. DAIKIN wird hierfür eine entsprechende Lösung anbieten und rechtzeitig darüber informieren.
(Es können aber weitere Produkte mit Kältemittel GWP >150 verkauft werden, solange diese vor dem 01.01.2030 in Verkehr gebracht wurden.)

Häufig gestellte Fragen

"Sobald ein Produkt eines unserer europäischen* Werke verlässt und in einem Lager in der EU angekommen und eingelagert ist, ist ein Produkt in Verkehr gebracht." 

oder anders ausgedrückt 

"Produkte, die in der EU vor dem Verbotstermin auf Lager sind, dürfen weiter verkauft, eingebaut und betrieben werden." 

Dabei ist egal, wem das Lager gehört, ob es nun ein DAIKIN-eigenes Lager ist, oder bereits bei Ihnen vor Ort liegt.

*Für außerhalb der EU produzierte Produkte gilt als Tag des Inverkehrbringens der Tag, an dem die Produkte in der EU verzollt werden.

 

Offizielle Definition:

"Inverkehrbringen“ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurde.

Nein. Ausschlaggebend ist hier der Zeitpunkt, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Wenn das Produkt vor Inkrafttreten des Verbots in Verkehr gebracht wurde, darf dieses auch nach Inkrafttreten des Verbots verbaut und betrieben werden.

Ein Produkt ist dann F-Gas konform, wenn es den Anforderungen der Verordnung entspricht. Je nach verwendetem Kältemittel (bzw. dessen GWP) und dessen Anwendung gelten unterschiedliche Regelungen.

Welches Kältemittel in welchem Produkt erlaubt bzw. ab wann es verboten wird, können Sie in der Produktübersicht oben nachlesen.

Bei längeren Produktionszeiten (bpsw- bei Sonderanfertigungen) kann der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Verbotes in den Produktionszeitraum fallen.

Bereits bei der Anfrage eines Produktes mit längerer Produktionszeit bieten wir nur Produkte an, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung (und somit auch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens) der F-Gase-Verordnung entsprechen.
Wir beraten Sie an dieser Stelle gerne und stellen sicher, dass alle Produkte ohne Probleme verbaut und betrieben werden können.