Bei Nichtwohngebäuden kann der Einbau von Klimatechnik gefördert werden. Die BAFA Förderung für Anlagentechnik (außer Heizung), auch bekannt als Klimatechnik-Förderung, unterstützt den Einbau, Austausch oder die Optimierung von:
- Klima-/Kältetechnik zur Raumkühlung (auch mit Heizfunktion)
- Raumlufttechnische Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Gebäudeautomation.
Für die Berechnung der maximal förderfähigen Kosten ist die Nettogrundfläche des Gebäudes nach der Sanierung maßgeblich.
Aktuelle Förderbedingungen
- Maximal förderfähige Kosten: 500 € pro m² Nettogrundfläche und Kalenderjahr
- Bei Teilflächen: Wird nur ein Teil des Gebäudes saniert, gilt die Kostenobergrenze entsprechend anteilig.
- Förderhöchstsatz: 15 %
Voraussetzungen und Anforderungen
Klimatechnik
- Effizienznachweis mittels Datenblatt
- Hydraulischer Abgleich bei wassergeführen Systemen
- Neue Anforderung ab 1. Januar 2030: Ab dem 1. Januar 2030 wird der Einsatz von „natürlichen Kältemitteln“* bei geförderter Klimatechnik zur Fördervoraussetzung.
* Als natürliche Kältemittel gelten nach der Förderrichtlinie namentlich: Propan (R-290), Isobutan (R-600a), Propen (R-1270), Ammoniak (R-717), Wasser (R-718) und Kohlendioxid (R-744). Für die meisten Wohngebäude-Anwendungen ist Propan (R290) das relevante Kältemittel.[1]
Raumlufttechnische Anlagen
- Bedarfsgeregelter Betrieb über CO2, Feuchte oder Mischgas
- SFP 3 je Ventilator
- erforderliche Dichtheitsklasse B des Luftleitungsnetzes
Förderung nach Anwendungsfall
| Anwendungsfall | Was gefördert wird |
| Bürogebäude | z. B. VRV-Systeme, Kaltwassersätze oder Air Handling Units für Großraumbüros |
| Handel/Einzelhandel | Kühllast durch Publikumsverkehr |
| Hotel/Gastgewerbe | Hotelzimmer, Gastraumklima, etc. |
| Industrie/Produktion | Kältetechnik ausschließlich zur Raumkühlung |
[1] Quelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1. https://bundesanzeiger.de/pub/publication/jLXvW09kHTQoDINAdoC/jLXvW09kHTQoDINAdoC/BAnz%20AT%2027.08.2026%20B1.pdf?0=&inline=
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Häufig gestellte Fragen
Ja, bis zum 31.12.2027 besteht Fördergleichheit zwischen R-290- und R-32-Kältemitteln. Danach entfällt die Förderung für R-32 Wärmepumpen.
Maßgeblich ist das Erstellungsdatum der BzA (Bestätigung zum Antrag). Die Installation muss innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung der BzA erfolgen.
Grundsätzlich ja. Auch Luft-Luft-Wärmepumpen können über das KfW-Programm 458 gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss die Wärmepumpe mindestens 50 % der Heizlast des zu versorgenden Bereichs abdecken. Je nach technischer Ausführung können weitere Anforderungen.
Noch Fragen zur Förderung?
Die Inhalte auf dieser Seite bieten einen Überblick über die wichtigsten Fördermöglichkeiten. Weiterführende Informationen zu aktuellen Fördersätzen, Fördervoraussetzungen und der Antragstellung finden Sie auf der Website des BAFA.