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DAIKIN, AHT, Zanotti, Hubbard, Tewis, J&E Hall

Zeitliche Vorgaben für das Inverkehrbringen von neuen Produkten

Kühl- und Gefriergeräte für gewerbliche Verwendung*

Ab 01.01.2025 dürfen nur noch Produkte mit einem Kältemittel mit einem GWP < 150 in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte sind bei DAIKIN nicht erhältlich, sondern können weiter über AHT bezogen werden. AHT wird hierfür eine entsprechende Lösung anbieten und rechtzeitig darüber informieren.

in sich geschlossene Kälteanlagen

Ab 01.01.2025 dürfen nur noch Produkte mit einem Kältemittel mit einem GWP < 150 in Verkehr gebracht werden.
DAIKIN bietet hier bereits ein Portfolio an versch. Lösungen mit dem Kältemittel Propan an.

stationäre Kälteanlagen

Ab 01.01.2025 dürfen nur noch Produkte mit einem Kältemittel mit einem GWP < 2500 in Verkehr gebracht werden (Ausnahme: Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50°C).

Ab 01.01.2030 dürfen nur noch Produkte mit einem Kältemittel mit einem GWP < 150 in Verkehr gebracht werden.
DAIKIN bietet hier bereits ein Portfolio an verschiedenen Lösungen mit dem Kältemittel CO2 an.

mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen > 40 kW für gewerbliche Verwendung*

Seit 01.01.2022 dürfen nur noch Produkte mit einem Kältemittel mit einem GWP < 150 in Verkehr gebracht werden.

*Gewerbliche Verwendung = die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie.

Häufig gestellte Fragen

"Sobald ein Produkt eines unserer europäischen* Werke verlässt und in einem Lager in der EU angekommen und eingelagert ist, ist ein Produkt in Verkehr gebracht." 

oder anders ausgedrückt 

"Produkte, die in der EU vor dem Verbotstermin auf Lager sind, dürfen weiter verkauft, eingebaut und betrieben werden." 

Dabei ist egal, wem das Lager gehört, ob es nun ein DAIKIN-eigenes Lager ist, oder bereits bei Ihnen vor Ort liegt.

*Für außerhalb der EU produzierte Produkte gilt als Tag des Inverkehrbringens der Tag, an dem die Produkte in der EU verzollt werden.

 

Offizielle Definition:

"Inverkehrbringen“ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurde.

Nein. Ausschlaggebend ist hier der Zeitpunkt, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Wenn das Produkt vor Inkrafttreten des Verbots in Verkehr gebracht wurde, darf dieses auch nach Inkrafttreten des Verbots verbaut und betrieben werden.

Ein Produkt ist dann F-Gas konform, wenn es den Anforderungen der Verordnung entspricht. Je nach verwendetem Kältemittel (bzw. dessen GWP) und dessen Anwendung gelten unterschiedliche Regelungen.

Welches Kältemittel in welchem Produkt erlaubt bzw. ab wann es verboten wird, können Sie in der Produktübersicht oben nachlesen.